Kosten

Kosten & Rechtliches

Kosten


Als Heilpraktiker rechne ich die erbrachte Leistung nach GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) ab. Der Umfang der Leistungen hängt vom Beschwerdebild ab. Daher ist es mir nicht möglich, die genauen Kosten der Behandlung im Voraus zu beziffern.

 

Um aber eine ungefähre Vorstellung über die Kosten zu haben:


für die Erstbehandlung

  • von Erwachsenen liegen sie zwischen 90,00 € und 120,00 €,
  • beim Säugling/Kind (bis ca.14 Jahren) zwischen 70,00 € und 90,00 €.


für Folgebehandlungen

  • liegen die Kosten bei Erwachsenen zwischen 70,00 € und 90,00 € und
  • beim Säugling/Kind zwischen 40,00 € und 70,00 €.

 

Diese Preisangaben sind nur Anhaltswerte. Sie können je nach Aufwand diese unterschreiten oder übersteigen.



Kostenübernahme


Privatkassen und Beihilfe

Da meine Leistungen nach der GebüH abgerechnet werden, werden sie in der Regel von den Beihilfestellen übernommen. In welcher Höhe der Rechnungsbetrag übernommen wird, kommt häufig auf die Beihilfestelle und den Sachbearbeiter an. Deshalb kann ich keine Gewähr übernehmen, dass der gesamte Rechnungsbetrag erstattet wird.

Ob und in welcher Höhe die Rechnung von Ihrer privaten Krankenversicherung oder Zusatzversicherung übernommen wird, hängt von Ihrem gewählten Tarif ab. Es ist ratsam sich vor der Behandlung diesbezüglich bei Ihrer privaten Krankenkasse oder Zusatzversicherung zu informieren.


Gesetzliche Krankenkassen

Seit einiger Zeit übernehmen einige gesetzliche Krankenkassen anteilig Kosten von osteopathischen Behandlungen. Manche Krankenkassen fordern vor der Kostenübernahme ein Rezept oder Attest über Osteopathie von einem Arzt. Manche verzichten auf dies, wenn der Osteopath selber Arzt oder Heilpraktiker ist. Bitte informieren Sie sich vor der Behandlung bei Ihrer Krankenkasse.

 

Der Link bring Sie auf die Seite von Osteokompass. Dort finden Sie eine Liste der Krankenkassen, die sich an den Kosten für osteopathische Behandlungen beteiligen.

 

Krankenkassen

(Für den Inhalt des Linkes übernehme ich keine Gewähr)



Rechtliches


„Die Osteopathie ist als Behandlungsmethode nach Auskunft der ÄK Saarland sowie der Universitätsklinik des Saarlandes inzwischen wissenschaftlich anerkannt.“

(VwG Saarland 3 K 1175/08 v. 23.06.2009).

 

In Deutschland ist gegenwärtig der Begriff "Osteopath, Osteopathin" gesetzlich außerhalb Hessens (dort durch die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung Osteopathie, WPO-Osteo) nicht geschützt und die Ausbildung gesetzlich nicht geregelt. Dadurch darf sich jeder "Osteopath/in" nennen!

Osteopathen mit einer fundierten Ausbildung, finden Sie in den verschiedenen osteopathischen Verbänden.


zb. (Achtung nicht vollständig)




Doctolib Termin online vereinbaren
Share by: